Die UN-Waffenkonvention
Die Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (eng. Convention on Prohibition or Restriction on the Use of Certain Conventional Weapons Which May Be Deemed to Be Excessively Injurious or Have Indiscriminate Effects - CCW), ist ein von den Vereinten Nationen beschlossenes völkerrechtliches Rahmenabkommen. Es fußt, zum einen, auf der im humanitären Völkerrecht schon seit langem etablierten Norm, den Gebrauch verschiedener Waffentypen in Kriegen und bewaffneten Konflikten zu ächten (z.B. die Haager Landkriegsordnungen von 1899 und 1907 sowie das Genfer Protokoll von 1925, das den Einsatz chemischer und biologischer Waffen verbot). Zum anderen knüpft der CCW-Vertrag vor allem an die vierte Genfer Konvention von 1949 an, welche erstmals den Schutz von Zivilisten in Kriegszeiten zum Gegenstand eines völkerrechtlichen Abkommens machte. Zusammengenommen zielt es folglich darauf ab, bestimmte konventionelle Waffensysteme zu ächten, die „unterschiedslos“ Soldaten und Zivilisten angreifen bzw. exzessives Leid verursachen.
Das CCW-Abkommen wurde am 10. Oktober 1980 in Genf vereinbart und von zunächst fünfzig Staaten unterzeichnet. Am 2. Dezember 1983 hatte es die nötigen zwanzig Ratifikationen, um offiziell in Kraft zu treten. Eine Anpassung des Vertrags erfolgte am 21. Dezember 2001. Demnach gilt er nicht nur für zwischenstaatliche Kriege, sondern auch für innerstaatliche bzw. nicht internationale bewaffnete Konflikte. Zurzeit (Stand Februar 2013) haben insgesamt 115 Staaten das Abkommen ratifiziert, weitere fünf Staaten haben es unterschrieben. Die Vertragsstaaten unterliegen einer jährlichen Berichtspflicht, in regelmäßigen Abständen werden Konferenzen und Expertentreffen zu Aspekten des Abkommens durchgeführt. Die Länder, die bislang nicht beigetreten sind, finden sich vor allem im Nahen und Mittleren Osten sowie Nordafrika (unter anderem Algerien, Jemen, Libyen, Syrien, Iran), Afrika südlich der Sahara (unter anderem Angola, Äthiopien, Ghana, Kenia) sowie Südostasien (unter anderem Indonesien, Malaysia, Singapur, Thailand).
Es handelt sich bei dem CCW-Abkommen um einen Rahmenvertrag, der zunächst nur allgemeine Klauseln und Verfügungen festlegt. Die zu ächtenden Waffensysteme sind in inzwischen in fünf dem Vertrag angegliederten „Protokollen“ aufgeschlüsselt. Dabei muss nicht jeder Vertragsstaat jedes Protokoll annehmen, zur Unterschrift reicht der Beitritt zu mindestens zwei von ihnen. So verpflichtete sich von den 115 Mitgliedern auch nur etwas weniger als die Hälfte (54 Staaten) dazu, allen Protokollen beizutreten (unter anderem Deutschland).
Das erste Protokoll verbietet den Einsatz von Waffen, „deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können.“ Dazu gehören zum Beispiel die sogenannten „Glasminen“, wie sie vor allem die Wehrmacht während des Zweiten Weltkriegs einsetzte. Die Splitter dieser Waffen lassen sich aufgrund ihrer geringen Größe nur sehr schwer aus dem menschlichen Körper entfernen und bergen zudem eine große Infektionsgefahr.
Das zweite Protokoll ist vergleichsweise allgemeiner und regelt das „Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen“. Die 1983 in Kraft getretene Fassung verpflichtete die Mitgliedsstaaten zunächst unter anderem zur genauen Aufzeichnung der von ihnen verlegten Minenfelder sowie dazu, nach Beendigung der Feindseligkeiten an ihrer Beseitigung mitzuwirken. Sprengfallen dürfen zudem nicht an bestimmten Objekten (z.B. Kinderspielzeug, Leichen, Nahrungsmitteln, religiösen Gegenständen) befestigt werden. Das zweite Protokoll wurde am 3. Mai 1996 noch einmal verschärft. Diese seit dem 3. Dezember 1998 gültige Fassung verbietet darüber hinaus zum Beispiel den Gebrauch von Minen, die so angelegt sind, dass sie auf das Magnetfeld von Suchgeräten mit der Detonation reagieren. Fernverlegte Minen müssen mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- bzw. Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sein. Die geänderte Fassung sieht ebenso Beschränkungen beim Einsatz von Antipersonenminen vor, verbietet ihre Benutzung aber nicht ganz. Außerhalb des CCW-Abkommens einigten sich viele Staaten 1997 deshalb auf die sogenannte „Ottawa-Konvention“, welche den Einsatz, die Produktion, Lagerung und Weitergabe derartiger Waffen untersagt. Da einige Staaten mit den weltweit größten Streitkräften, darunter die Vereinigten Staaten, China und Russland, dem zweiten Protokoll beigetreten sind, nicht aber der Ottawa-Konvention, spielt das CWW in dieser Frage noch immer eine wichtige Rolle.
Das dritte Protokoll behandelt den Einsatz von „Brandwaffen“, also Waffen, deren Wirkung durch Flammen bzw. Hitze erzielt wird (z.B. Flammenwerfer oder Napalm-Bomben). Diese Waffen werden nicht verboten, ihr Gebrauch aber bestimmten Einschränkungen unterworfen. So ist es beispielsweise verboten, Zivilisten damit anzugreifen sowie Luftangriffe mit Brandwaffen gegen militärische Objekte „innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen“ (z.B. in einem Dorf oder einer Stadt) zu führen.
Das vierte und fünfte Protokoll zum CCW-Abkommen waren nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags. Das vierte Protokoll wurde erst am 13. Oktober 1995 in Wien verabschiedet und trat am 30. Juli 1998 in Kraft. Es trägt neueren Entwicklungen in der Rüstungsforschung Rechnung und verbietet den Einsatz (nicht aber die Entwicklung und Lagerung) „blind machender Laserwaffen“. Das fünfte Protokoll „über explosive Kriegsmunitionsrückstände“ wurde am 28. November 2003 in Genf vereinbart und ist seit dem 12. November 2006 in Kraft. Ausgehend von der Einsicht, dass Blindgänger oder Fundmunition auch viele Jahre nach Beendigung bewaffneter Auseinandersetzungen eine große Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellen, zielt das Protokoll darauf ab, derartige Risiken möglichst zu verringern. Es beschränkt sich dabei aber in wesentlichen Punkten auf Empfehlungen, welche die Vertragsstaaten freiwillig umsetzen können.
In jüngerer Zeit berieten die Vertragsstaaten über die Verabschiedung eines sechsten Protokolls zum Verbot bzw. zur Einschränkung sogenannter „Streumunition“. Da innerhalb dieser Gruppe allerdings kein Konsens erzielt werden konnte, einigten sich die Befürworter einer solchen Regelung schließlich außerhalb des CCW-Rahmens auf ein entsprechendes Abkommen, die Dublin Konvention (eng. Convention on Cluster Munition), welche am 1. August 2010 in Kraft trat,
Quellen und weiterführende Informationen
BICC 11/2013