Der Weltraumvertrag und andere Vereinbarungen

1967 wurde der „Weltraumvertrag“ („Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper“) abgeschlossen. Dem waren verschiedene Resolutionen von UN-Generalversammlungen und jahrelange Diskussionen im „UN-Komitee über die friedliche Nutzung des Weltraums“ vorausgegangen. Ausschlaggebend war jedoch, dass sich die Kontrahenten USA und der Sowjetunion geeinigt hatten.

Inzwischen haben 107 Staaten den Weltraumvertrag ratifiziert (Stand Juli 2017), darunter fast alle Staaten, die gegenwärtig Aktivitäten im Weltraum betreiben. Der Weltraumvertrag ist auch heute noch ein völkerrechtliches Schlüsseldokument für die friedliche Nutzung des Weltraums und die Rüstungskontrolle im Weltraum. Weitere Konventionen wie das „Umweltkriegsübereinkommen“ von 1977 und der „Mond-Vertrag“ von 1979 enthalten ebenfalls Bestimmungen zur Rüstungskontrolle im Weltraum. Allerdings wird eine Weltraummilitarisierung – insbesondere mit heute möglichen, neuartigen konventionellen Technologien - durch diese Verträge nicht verboten.

Inhalt des Weltraumvertrages

Der Weltraumvertrag beinhaltet Grundsätze für Weltraumaktivitäten. Er geht von dem „gemeinsamen Interesse der gesamten Menschheit an der fortschreitenden Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken“ (Präambel) aus. Der Weltraum, der Mond und andere Himmelskörper werden zum Gemeingut der Menschheit erklärt. Damit ist ihre vollständige oder teilweise Inbesitznahme durch einzelne Staaten ausgeschlossen (Artikel II). Der Vertrag erklärt, dass das Völkerrecht inklusive der UN-Charta auch für den Weltraum, den Mond und andere Himmelskörper gültig ist (Artikel I und III).

In Bezug auf Rüstungen enthält er folgende Bestimmungen (Artikel IV):

  • Alle Vertragsstaaten verpflichten sich, „keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren.“
  • Grundsätzlich verboten sind „die Errichtung militärischer Stützpunkte, Anlagen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf dem Mond und anderen Himmelskörpern.“

Während das Militarisierungsverbot für den Mond und andere Himmelskörper umfassend ist, begrenzt der Weltraumvertrag die militärische Nutzung des Weltraums nur teilweise. Untersagt ist nur die Stationierung von Nuklear- und anderen Massenvernichtungswaffen im Weltraum. Damit verbietet er nicht den Abschuss von Objekten im Weltraum, z. B. Satelliten oder Raketen, von der Erde oder aus der Luft. Selbst die Detonation von Atomwaffen im Weltraum, die von der Erde oder aus der Luft starten, bleibt erlaubt. Solche Nukleardetonationen im Weltraum sind eine Methode zum Abfangen von Raketen, die sowohl die USA als auch die Sowjetunion/Russland erforscht haben. Ebenfalls bleibt die Stationierung von konventionellen (aktiven) Waffen sowie von militärischen Aufklärungs-, Kommunikations- und Navigationssatelliten im All erlaubt. Nicht verboten ist auch, dass mit konventionellen oder mit Massenvernichtungswaffen bestückte Raketen den Weltraum durchqueren.

Hintergründe des Weltraumvertrages

1957 gelang es der Sowjetunion, den ersten künstlichen Satelliten in die Erdumlaufbahn zu bringen. Damit demonstrierte sie auch ihre Fähigkeit, mit Interkontinentalraketen das Gebiet der USA zu erreichen. Eine gewisse Zeit war die Sowjetunion dann in Bezug auf Raumfahrt- und Raketentechnologie den USA voraus. In dieser Situation schlugen die USA 1958 vor, jegliche Tests von militärisch bestückten Raketen zu verbieten. Die Sowjetunion erklärte sich zu einem Verbot von Interkontinentalraketen bereit, wenn gleichzeitig auch alle militärischen Stützpunkte im Ausland geschlossen würden, weil die USA sie auch von solchen Basen aus mit Flugzeugen und Mittelstreckenraketen bedrohen könnten. Den sowjetischen Gegenvorschlag lehnten die USA ab, weil sie ihre militärischen Vorteile auf diesem Gebiet nicht aufgeben wollten.

Innerhalb der UN begannen bald nach dem Sputnik-Start Diskussionen über eine friedliche Nutzung des Weltraums sowie - auch im Zusammenhang mit Vorschlägen zu einer „umfassenden und vollständigen Abrüstung“ aller Waffen - die Debatte über Rüstungskontrolle im Weltraum. Als die USA den technologischen Vorsprung der Sowjetunion Anfang der 1960er Jahre aufgeholt hatten, verloren sie das Interesse an einem Verbot der Durchquerung von Waffen im Weltraum.

Auch unter dem Druck der internationalen Öffentlichkeit gelang es hingegen 1963 einen Vertrag über einen partiellen Atomteststopp abzuschließen. Er verbot Atomtests unter Wasser, in der Atmosphäre und im Weltraum. Im Weltraum waren allerdings solche Tests bis dahin nicht durchgeführt worden. Der Vertrag wurde von den USA, Großbritannien und der Sowjetunion gemeinsam vorgeschlagen und später ratifiziert.

Parallel dazu fanden Anfang der 1960er Jahre vor allem innerhalb der UN-Gremien Gespräche und Verhandlungen über Weltraumaktivitäten und ein Verbot von Massenvernichtungswaffen im Weltraum statt. Nach zahlreichen entsprechenden Resolutionen von UN-Vollversammlungen gelang es 1967 den sogenannten „Weltraumvertrag“ abzuschließen. Er beinhaltete einen Kompromiss, der die militärische Nutzung des Weltraums nur sehr begrenzt einschränkte und den aktuellen Militärstrategien der Supermächte nicht widersprach. Immerhin lehnte die US-Regierung aber mit dem Vertrag Vorschläge des US-Generalstabs ab, der eine Zeitlang versucht hatte, den Einsatz kleinerer Nuklearwaffen im All vom Verbot auszuschließen. Der Vertrag ist inzwischen von 102 Ländern ratifiziert worden. Darunter sind alle Raumfahrt betreibenden Staaten außer dem Iran, der den Vertrag unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert hat.

Entwicklungen nach 1967

Rüstungskontrolle in Bezug auf den Weltraum spielte in der Folgezeit insbesondere im „Raketenabwehr-Vertrag“ („Anti Ballistic Missiles Treaty“, ABM-Vertrag) von 1972 zwischen den USA und der Sowjetunion eine Rolle.

Darüber hinaus fand der Weltraum Erwähnung in dem „Umweltkriegsübereinkommen“ von 1977 sowie im „Mondvertrag“ von 1979. Im „Umweltkriegsübereinkommen“ verpflichteten sich die inzwischen 76 Unterzeichnerstaaten, Umwelt verändernde Technologien aus militärischen oder anderen feindlichen Zwecken weder auf der Erde, in der Atmosphäre noch im Weltraum einzusetzen. Im rüstungskontrollpolitischen Teil des „Mondvertrages“ wurden die Demilitarisierungsbestimmungen des „Weltraumvertrages“ von 1967 speziell für den Mond wiederholt. Allerdings haben nur 15 Staaten den „Mondvertrag“ ratifiziert, die Raumfahrernationen USA, Russland und China sind nicht darunter.

Bemühungen um Aktualisierung

Angesicht der technologischen Entwicklungen und der großen Lücken des „Weltraumvertrages“ werden vor allem im Rahmen der UN seit längerem Vorschläge diskutiert, wie ein Wettrüsten im All verhindert werden kann. Entsprechende Resolutionen erhalten bei den jährlichen Generalversammlungen der UN immer große Mehrheiten. Russland und China haben gemeinsam 2008 einen Vertragsentwurf „zur Verhinderung der Stationierung von Waffen im Weltraum und der Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Objekte im Weltraum“ in der Genfer Abrüstungskonferenz der UN vorgelegt. Auch internationale Wissenschaftlerorganisationen haben Vorschläge erarbeitet, wie Waffen und bewaffnete Konflikte im Weltraum durch eine „präventive“ Rüstungskontrolle verhindert werden können. Insbesondere wegen der Ablehnung rüstungskontrollpolitischer Weltraum-Verträge durch die USA haben sie jedoch bisher zu keinem Ergebnis geführt.

Quellen und weiterführende Informationen

BICC 11/2013


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