Dieser Kartenlayer mit Zeitachse stellt dar zu welchem Zeitpunkt einzelne Länder die Genfer Konventionen ratifiziert haben.
Die Genfer Konventionen gelten als Kernelement des humanitären Völkerrechts. Sie stellen international verbindliche Regeln zum Umgang mit Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III), verwundeten Soldaten (Genfer Abkommen I und II) und Zivilisten (Genfer Abkommen IV) in Kriegen auf.
Der erste Teil der Genfer Konventionen wurde schon 1864 erarbeitet und 1929 erweitert. Im Jahr 1949 kam es zu einer Überarbeitung der Konvention, die 1950 in Kraft trat. 1977 und 2005 wurden Änderungen in die Konventionen integriert, die jeweils erneut ratifiziert werden mussten, was dazu führte, dass die einzelnen Abkommen und Zusatzprotokolle zu unterschiedlichen Zeiten von unterschiedlich vielen Staaten ratifiziert wurden. Als einziges Kontrollorgan gilt das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Mögliche Verstöße gegen die Bestimmungen der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle können seit 1991 durch eine Internationale Humanitäre Ermittlungskommission untersucht werden, die jedoch mit keinerlei hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet ist. Die Konventionen selbst legen keine Sanktionen für Verletzungen fest. Bestrafungen erfolgen also entweder im Rahmen nationaler Gesetzgebungen der Unterzeichnerstaaten (in Deutschland ist das seit 2002 das Völkerstrafgesetzbuch); in bestimmten Fällen kann auch der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen juristisch ahnden (oder verfolgen).